Vor dem LG München haben sich „Manta, Manta“-Autor Stefan Cantz und die Constantin im Streit um dessen Nichtbeteiligung an der Fortsetzung auf einen Vergleich geeinigt. Dass es nicht zu einem längeren Prozess kam, könnte indes auch einem Urteil aus dem September 2023 geschuldet sein.
Am Ende gab man sich bereits im Verlauf des ersten Prozesstages die Hand. Laut einem (wortgleich von mehreren großen Medien übernommenen) dpa-Bericht begleitet von freundlichen Worten – und dem Bedauern darüber, „wie das gelaufen ist“ und wie es beim Kläger angekommen sei. Adressat dieser Aussage von Constantin-Geschäftsführer Legal Gero Worstbrock war Drehbuchautor Stefan Cantz, aus dessen Feder einst das Drehbuch zum Kultfilm „Manta, Manta“ stammte, der für die Fortsetzung „Manta Manta – Zwoter Teil“ aus dem Jahr 2023 (knapp 1,25 Mio. deutsche Kinobesuche) aber außen vor gelassen worden war.
Cantz hatte im vergangenen Jahr Klage erhoben, da er der Ansicht war, seine Geschichte hätte nicht fortgeschrieben werden dürfen, ohne ihn (wenigstens) zu fragen. Im Rahmen dieser Klage hatte Cantz zudem Auskunft darüber verlangt, welche Einnahmen die Constantin mit „Manta, Manta“ erzielt habe – typischerweise die erste Stufe einer sogenannten Stufenklage, mit der Nachvergütungen auf Basis des einstmals als „Bestsellerparagraphen“, heute häufiger als „Fairnessparagraphen“, titulierten §32a UrhG erstritten werden können.
Tatsächlich liegt – auch wenn der dpa-Bericht hierzu keinerlei Aussage trifft – die Vermutung nahe, dass ein Urteil aus dem September 2023 nicht ganz unschuldig daran war, dass sich die Parteien nun so schnell einig wurden und Cantz bereits beim ersten Termin am vergangenen Montag einem Vergleich zustimmte, in dessen Rahmen er 35.000 Euro (gefordert waren laut dpa 100.000 Euro) erhält. Denn damals hatte sich Anika Decker in einem Prozess gegen die Produzenten von „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“ zwar grundsätzlich mit einem Anspruch auf Nachvergütung durchsetzen können, wurde aber nicht zuletzt dazu verurteilt, die Kosten zu tragen, da ihre Forderung der Höhe nach weitestgehend abgewiesen worden war. Was sie im Rechtssinne tatsächlich zur Verliererin in diesem Prozess machte. Grund war nach Auffassung des Gerichts die Verjährung des Großteils der Ansprüche – denn das Gericht war davon ausgegangen, dass der enorme Erfolg der Filme der Autorin nicht erst 2015 (also spätestens innerhalb einer dreijährigen Verjährungsfrist vor Klageerhebung anno 2018) bewusst geworden sein konnte.
Wie dem auch sei: Die für ihn entscheidende Anerkennung seiner damaligen Arbeit erfuhr Stefan Cantz vor Gericht jedenfalls: „Es war nie die Absicht, Ihre Verdienste unter den Scheffel zu stellen. Wir haben auch nie in Abrede gestellt, dass Sie der Autor des ersten Films sind“, so Worstbrock. „Das ist das, was wir wollten“, erklärte wiederum der Kläger gegenüber der dpa. Denn ihm sei es nicht um Geld, sondern um Anerkennung gegangen. Und offenbar auch um eine Signalwirkung. Denn Cantz wünscht sich, dass auch andere Autorinnen und Autoren seinen Gang vor Gericht „als Hinweis nehmen, für die eigenen Interessen zu kämpfen“.
Einen „Motivationsschub“, sich gegen „unkorrekten Umgang mit verbrieften Rechten auf dem Klageweg zu wehren“, sieht nicht zuletzt Volker A. Zahn vom Vorstand des Deutschen Drehbuchverbands – der auch die Gelegenheit wahrnahm, den „bisweilen nachlässigen Umgang mit Urheberrechten“ anzuprangern.