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GEMA klagt gegen OpenAI

Auch wenn es in dem Verfahren „nur“ um die unlizenzierte Nutzung von Songtexten geht: Die weltweit erste Klage einer Verwertungsgesellschaft gegen einen Anbieter von Systemen generativer KI könnte Signalwirkung haben, die weit über diesen Bereich hinausgeht.

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Der Münchner Justizpalast, Sitz des Landgerichts München I (Credit: IMAGO/imagebroker/Harald Biebel)

Die GEMA hat nach eigenen Angaben als weltweit erste Verwertungsgesellschaft eine Klage wegen unlizenzierter Nutzung von geschützten Musikwerken gegen einen Anbieter von Systemen generativer KI erhoben: gegen OpenAI, das Unternehmen, das unter anderem hinter ChatGPT und Sora steht.

In der vor dem Landgericht München am 13. November erhobenen Klage wirft die GEMA OpenAI vor, geschützte Songtexte von deutschen Urheberinnen und Urhebern wiederzugeben, ohne dafür Lizenzen erworben beziehungsweise die Urheberinnen und Urheber der genutzten Werke vergütet zu haben. Das Verfahren diene dazu, nachzuweisen, dass OpenAI systematisch das Repertoire der GEMA verwendet, um seine Systeme zu trainieren.

Zur Durchsetzung der Ansprüche ihrer Mitglieder hat die GEMA Klage gegen die amerikanische Muttergesellschaft, OpenAI, L.L.C., sowie gegen OpenAI Ireland Ltd., die Betreiberin des Chatbots in Europa, eingereicht. Gegenstand der Klage ist die unlizenzierte Wiedergabe der Songtexte im Chatbot. Bei der Eingabe einfacher Prompts gebe der Chatbot die Originaltexte der Songs wieder, mit denen das System offensichtlich trainiert worden sei. 

„Während andere Internetdienste für die Verwendung der Texte Lizenzvergütungen für die Urheberinnen und Urheber zahlen, bedient sich OpenAI systematisch unter bewusster Inkaufnahme von Urheberrechtsverletzungen an den Inhalten der Urheberinnen und Urheber. Eine gerechte Entlohnung wird so umgangen“, so die GEMA, deren CEO Tobias Holzmüller ausführt: „Die Songs unserer Mitglieder sind nicht der kostenlose Rohstoff für die Geschäftsmodelle der Anbieter generativer KI-Systeme. Wer diese Songs verwenden möchte, muss eine Lizenz erwerben und die Urheberinnen und Urheber fair vergüten. Wir haben dafür ein Lizenzmodell entwickelt. Gegen unlizenzierte Nutzungen gehen wir rechtlich vor.“

Bereits Ende September hatte die GEMA ein Lizenzmodell für generative KI vorgestellt. Deren Ziel sei die faire Beteiligung von Musikschaffenden, wenn ihre Werke beim Training der Systeme, bei der Generierung neuer KI-Songs oder als Teil von KI-generierten Musikinhalten weiterverwendet würden.

Auch wenn sich die Klage nur auf den Musikbereich bezieht, könnte eine Entscheidung natürlich auch Signalwirkung für andere Bereiche entfalten, die sich mit vergleichbaren Fragestellungen konfrontiert sehen.

Unterdessen hatte (völlig unabhängig von der Klage der GEMA) der Fotograf Robert Kneschke, dessen Klage gegen LAION wegen unerlaubter Vervielfältigung seiner Werke vor dem Landgericht Hamburg abgewiesen worden war, bereits Ende Oktober Berufung gegen das Urteil vor dem Oberlandesgericht Hamburg eingelegt – und wird dabei finanziell von der VG Bild-Kunst unterstützt. Auf seinem Blog „Alltag eines Fotoproduzenten“ schildert Kneschke die Gründe für diesen Schritt – und verweist dabei nicht zuletzt auf eine von der Initiative Urheberrecht vorgelegte Studie zum KI-Training, die seitens des LG Hamburg ohne nähere Begründung „abgeschrieben“ worden sei.