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Netflix klagt gegen Höhe einer Investitionsverpflichtung

Im Dezember 2023 hat die Föderation Wallonie-Brüssel per Dekret die Modalitäten für die dort geltende Investitionsverpflichtung geändert. Künftig soll dort ein abgestuftes System gelten, das den vorgeschriebenen Investitionssatz für die größten Unternehmen auf bis zu 9,5 Prozent anhebt. Netflix hat Klage beim Verfassungsgericht auf teilweise Nichtigerklärung des Dekrets eingereicht – mit dem Argument, dass dieser Satz unverhältnismäßig hoch sei.

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Netflix sieht sich in der Föderation Wallonie-Brüssel benachteiligt (Credit: Netflix)

Bereits seit 2021 gibt es in Belgien eine Investitionsverpflichtung für audiovisuelle Mediendienste, deren Umfang allerdings zunächst überschaubar war: Demnach mussten maximal 2,2 Prozent des in Belgien erzielten Umsatzes (die höchste Stufe galt ab einem dort erzielten Jahresumsatz von 20 Mio. Euro) in lokale Produktionen investiert werden. Dagegen war die dortige Branche schnell Sturm gelaufen: Mehr Stufen und die Einführung eines Höchstsatzes von 15 Prozent für die größten Player (mit mehr als 120 Mio. Euro Umsatz) lauteten die schon im Dezember 2022 erhobenen Forderungen.

Die Föderation Wallonie-Brüssel, die im französischen Sprachgebiet und der zweisprachigen Hauptstadtregion zuständig ist, reagierte – mit einem Dekret aus dem Dezember 2023, in dessen Rahmen rund ein Dutzend Stufen für Jahresumsätze von 700.000 Euro (darunter greift die Verpflichtung nicht) bis 150 Mio. Euro geschaffen wurden. Der Höchstsatz wurde bei 9,5 Prozent festgelegt.

Netflix hält diesen Satz nach eigener Aussage für „unverhältnismäßig hoch“ und hat deswegen Ende August beim Verfassungsgericht eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Dekrets vom 7. Dezember eingereicht. 

Tatsächlich ist der Satz nicht nur mehr als viermal so hoch wie der vorherige, er ist auch höher als der in Flandern geltende (vier Prozent). Und Netflix argumentiert belgischen Medienberichten zufolge damit, dass der Beitragssatz rund dreimal so hoch liege wie der EU-weite „mittlere“ Beitragssatz – wobei ad hoc nicht klar ist, wie Netflix diesen berechnet, grob überschlagen eher nicht als Durchschnitt der Höchstsätze der EU-Staaten, die eine Investitionsverpflichtung haben- in Frankreich sind es für SVoD-Dienste 20 oder 25 Prozent, je nachdem ob man von einer kürzeren (aber für deutsche Verhältnisse immer noch sehr langen) Sperrfrist für die SVoD-Auswertung von Kinostarts profitieren will.

Die Klage wurde der Regierung der Französischen Gemeinschaft noch nicht förmlich zugestellt, zu rechnen ist damit für Mitte September. Soweit das Verfassungsgericht die Klage nicht abweist, ist davon auszugehen, dass der Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt wird. Sollte dieser zu dem Ergebnis kommen, dass das Dekret in dieser Form tatsächlich nicht mit EU-Recht vereinbar sein sollte, müsste man davon ausgehen, dass weitere Klagen in Staaten folgen, in denen aktuell ein deutlich höherer Satz als die von Netflix ins Feld geführten 3,5 Prozent im Rahmen der Investitionsverpflichtung gilt. Belgische Medien gehen von einer Verfahrensdauer nicht unter einem Jahr aus.