Gute Nachricht für Paramount: Knapp zwei Jahre nach ihrer Einreichung wurde eine Klage gegen das Studio wegen des Vorwurfs der Urheberrechtsverletzung bei der Produktion von „Top Gun Maverick“ abgewiesen.
Während die Branche weiterhin gespannt auf die Zukunft von Paramount und den Ausgang von Verkaufsverhandlungen blickt, hat das Studio (vorbehaltlich der Einlegung von Rechtsmitteln) zumindest für den Moment eine Sorge weniger: Denn eine Klage gegen das Studio wegen des Vorwurfs der Urheberrechtsverletzung bei der Produktion von „Top Gun Maverick“ wurde nun vor Gericht abgewiesen – und das ohne mündliche Verhandlung, was durchaus betont, für wie aussichtlos der vorsitzende Richter das Ansinnen der Klagepartei hielt.
Diese wurde von Shosh und Yuval Yonay gebildet, der Witwe und dem Sohn von Ehud Yonay. Einem Autoren, dessen 1983 im California Magazine veröffentlichter Artikel über den Alltag auf einem US-Luftwaffenstützpunkt nach Auffassung der Kläger nicht nur die Grundlage für „Top Gun“, sondern auch für die Fortsetzung „Top Gun Maverick“ gebildet habe – ohne dass dies urheberrechtlich gewürdigt worden sei. Dementsprechend forderten die Kläger eine Beteiligung an den Gewinnen des mit rund 1,5 Mrd. Dollar weltweitem Boxoffice umsatzstärksten Titels, den Paramount je in die Kinos brachte. Nach Auffassung der Kläger habe Paramount die Fortsetzung produziert, obwohl die dafür notwendigen Rechte Anfang 2020 an die Familie zurückgefallen seien; tatsächlich war Ehud Yonay im Original von 1986 als Autor aufgeführt worden.
Allerdings kam der zuständige Richter zur Auffassung, dass „kein vernünftiger Geschworener“ ausreichende Parallelen in Artikel und Film sehen könne, um einen urheberrechtlichen Anspruch zu begründen. Grundsätzliche Schilderungen des Pilotenalltags seien jedenfalls keine geschützten Passagen.
Man sei erfreut darüber, dass das Gericht erkannt habe, dass die Klage komplett unbegründet gewesen sei, hieß es gegenüber dem US-Branchendienst Deadline seitens des Studios. Unterdessen kündigten die Anwälte der Gegenseite (die auch die Prozesskosten tragen soll) bereits die Einlegung von Rechtsmitteln an.