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Virtuelle Influencer und künstliche Darsteller – wie schützt man sie?


Im Rahmen einer eigenen Kolumne beleuchten Rechtsexperten von Fieldfisher für SPOT media & film wichtige Branchenthemen aus juristischer Sicht. In der aktuellen Folge wirft Dr. Gerd Hansen, auf Media & Entertainment Law spezialisierter Rechtsanwalt und Partner bei Fieldfisher, gemeinsam mit Rechtsanwältin Louisa Fänger einen Blick auf den Umgang mit künstlich erzeugten Darstellern.

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Rechtsanwalt Dr. Gerd Hansen und Rechtsanwältin Louisa Fänger (Credit: Nathalie Podena)

Virtuelle Influencer und künstliche Darsteller – wie schützt man sie? 

Virtuelle Influencer wie Lil Miquela, Aitana Lopez oder Lu do Magalu begeistern bereits heute Hundertausende, teils Millionen, von Followern. Sie sehen aus wie echte Menschen – nur makelloser –, interagieren mit ihrem Publikum und kooperieren mit lukrativen Marken. Und sie haben einen entscheidenden Vorteil gegenüber menschlichen Influencern: Sie sind skandalfrei und rund um die Uhr verfügbar. 

Doch nicht nur Social-Media und Werbung setzen auf KI-Avatare – auch die Filmindustrie hat längst das Potenzial künstlicher Darsteller (im Englischen „synthetic performer“) für sich erkannt. So haben sie auch Eingang gefunden in den jüngst erfolgten KI-Tarifvertragsabschluss zwischen der Produktionsallianz, der Schauspielgewerkschaft BFFS und ver.di. Dort werden „Künstliche Darsteller“ definiert als „mittels generativer KI erzeugte digitale Wesen, die den eindeutigen Eindruck erwecken sollen oder erwecken, dass es sich dabei um eine natürliche Person handelt“, die aber nicht aussehen wie eine bestimmte identifizierbare „echte“ Person. Der KI-Tarifvertrag stellt klar, dass der betroffene Schauspieler in die Erschaffung und Verwendung Künstlicher Darsteller einwilligen muss, wenn er in diesem Künstlichen Darsteller identifiziert werden kann. Ausreichend sei – der ständigen Rechtsprechung folgend – eine Erkennbarkeit durch den Bekanntenkreis des Abgebildeten.  

Das Potsdamer Unternehmen Volucap bietet bereits eine Datenbank mit digitalen Avataren an, die als Statisten eingesetzt werden können. Künstliche Statisten revolutionieren die Filmproduktion, indem sie etwa realistische Massenszenen ermöglichen, ohne hunderte Komparsen koordinieren zu müssen. Für Filmproduktionen kann das eine erhebliche Zeit- und Kostenersparnis und neue kreative Möglichkeiten bedeuten (nicht zuletzt bei gefährlichen Szenen, bei denen der Einsatz von Menschen aus Fleisch und Blut riskant wäre, z.B. bei Explosionen, Naturkatastrophen, Kriegsfilmen).

Angesichts der rasanten technischen Entwicklung dürfte es nicht lange dauern, bis vermehrt künstliche Darsteller auch in Haupt- und Nebenrollen zu sehen sind. Der Aufwand für die Schaffung konsistenter und professionell wirkender künstlicher Darsteller und Influencer ist jedoch nicht unbeträchtlich. Umso mehr gerät die Frage in den Blick, welchen rechtlichen Schutz die mittels KI geschaffenen virtuellen Darsteller und Influencer eigentlich genießen. Kann jedermann diese KI-Kreationen einfach kopieren und damit seine eigenen audiovisuellen Produktionen oder Social-Media-Clips bespielen? Inwieweit bieten hier das Urheber- und ggf. auch das Markenrecht Schutz? 

Ein Blick in die USA

In den USA ist die Gewährung urheberrechtlichen Schutzes – ebenso wie hierzulande – an die Voraussetzung einer menschlichen Urheberschaft geknüpft. Weder das US Copyright Office noch die Gerichte erkennen ein Urheberrecht für Erzeugnisse an, die ausschließlich durch generative KI geschaffen wurden. Dies bedeutet, dass eine vollständig KI-generierte Figur nicht urheberrechtlich schutzfähig ist. Das US Copyright Office veröffentlichte kürzlich neue Leitlinien zur „Copyrightability“. Darin stellt es klar: mit KI-Tools bearbeitete Bilder können urheberrechtlich schutzfähig sein. Es mache einen erheblichen Unterschied, ob die KI als Werkzeug eingesetzt werde, das den menschlichen Schaffensprozess unterstütze, oder ob es diesen ersetze. Prompts alleine böten keine hinreichende menschliche Kontrolle, um die Nutzer eines KI-Tools zum Urheber des jeweiligen KI-Outputs zu machen. Jedoch könne ein Mensch KI-generiertes Material auf hinreichend kreative Weise auswählen, koordinieren und arrangieren, so dass das daraus resultierende Werk im Einzelfall urheberrechtlichen Schutz erlangen könne.  

In diesem Sinne hat das US Copyright Office kürzlich urheberrechtlichen Schutz gewährt für ein Bild mit dem Titel „A Single Piece of American Cheese“. Das Bild entstand, indem ein KI-generiertes Bild in mehreren iterativen Durchgängen mit Hilfe von Photoshop-ähnlichen KI-gestützten Werkzeugen modifiziert wurde. Dieser sogenannte „Inpainting“-Prozess, der es den Machern ermöglichte, bestimmte Bildbereiche auszuwählen und für diesen durch gezielte Prompts mittels KI neue Elemente zu generieren, wurde offenbar ca. 35 Mal wiederholt, was schließlich zum endgültigen Bild führte (wer sich für die technischen Details interessiert, kann diese hier auf der Website von Invoke nachlesen). Interessant daran ist, dass das US Copyright Office den Antrag auf Copyright-Registrierung zunächst im August 2024 abschlägig beschieden hatte. Erst nachdem Invoke, der Antragsteller, eine nähere Erläuterung des Schaffensprozesses (inklusive eines Zeitraffervideos) vorlegte, wurde Ende Januar der Registrierung stattgegeben. Das US Copyright Office begründete seine Entscheidung damit, dass das Bild durch die Auswahl, Anordnung und Koordinierung von KI-generierten Elementen den für Urheberrechtsschutz erforderlichen Grad menschlicher Urheberschaft erreicht habe.

Diese Entscheidung dürfte richtungsweisend sein für die Erfolgsaussichten künftiger Anträge auf Registrierung von KI-generierten Werken beim US Copyright Office. Die Grundsätze erscheinen dabei grundsätzlich auch übertragbar auf künstliche Darsteller und Influencer, zumal wenn etwa deren prägende Gesichtsmerkmale und weitere Parameter im Rahmen eines iterativen Schaffensprozesses ähnlich einer Bild-Collage durch menschliche Auswahl- und Anordnungsentscheidungen arrangiert werden. Maßgeblich für eine positive Bescheidung durch das US Copyright Office dürfte sein, dass
• 1. das Gesamtergebnis z.B. durch die Auswahl und Anordnung von KI-generierten Elementen maßgeblich menschlich beeinflusst wurde und
• 2. der Antragsteller den Umfang der menschlichen Beteiligung am Schaffensprozess darlegen und beweisen kann.
Ein Work-Around kann im Übrigen auch sein, menschliche Zeichnungen anfertigen zu lassen, die KI-generierte Darsteller/Influencer mit verschiedenen Körperhaltungen aus unterschiedlichen Winkeln zeigen, um diese im Zweifel urheberrechtsschutzfähigen Handzeichnungen dann beim US Copyright Office vorzulegen.    

Urheberrechtlicher Schutz für KI-generierte Darsteller und Influencer in Deutschland 

Das deutsche Urheberrecht ist geprägt vom Schöpferprinzip. Es schützt nur persönliche geistige Schöpfungen, die einem menschlichen Schöpfungsakt entsprungen sind. Rein KI-generierte Inhalte sind danach bekanntlich auch in Deutschland nicht urheberrechtlich schutzfähig. 

Beschränkt sich also der menschliche Mitwirkungsbeitrag darauf, einem KI-Bildgenerator durch die Eingabe eines Prompts den Befehl zu erteilen, einen „Mann mittleren Alters mit kurzen braunen Haaren“ zu generieren, liegt darin noch keine hinreichende schöpferische Leistung. Der auf diese Weise mittels KI generierte Darsteller genießt nach geltendem Recht keinen urheberrechtlichen Schutz, denn die eigentliche Leistung erbringt nicht der Mensch, sondern die Maschine. 

Entscheidend für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit ist daher letztlich, wie in den USA, welchen Anteil der Mensch am Gesamtergebnis hat, inwieweit er die KI also als Werkzeug einsetzt. Der Mensch muss den kreativen Schaffensprozess maßgeblich steuern und das KI-generierte Ergebnis muss sich von der Masse des Alltäglichen und lediglich handwerklichen und routinemäßigen Leistungen abheben. Weiter ist erforderlich, dass im konkreten Einzelfall von einem vorhandenen Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht wurde, etwa durch die Auswahl, Anordnung und Kombination einzelner Gestaltungsmerkmale. Naheliegende, technisch bedingte oder sonstwie vorgegebene Formen scheiden vom Urheberrechtsschutz aus. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem viel beachteten „Birkenstock“-Urteil vom 20.02.2025 unlängst nochmals bekräftigt: Eine persönliche geistige Schöpfung sei ausgeschlossen, wo für eine künstlerische Gestaltung kein Raum besteht, weil die Gestaltung durch technische Erfordernisse vorgegeben ist. Was sich aus der Natur der Sache ergibt, ist eben nicht Ausdruck eines individuellen Werkschaffens. 

Da das Vorhandensein prägender Gesichtsmerkmale wie insbesondere Auge, Nase, Ohren und Mund bei der Erzeugung künstlicher Darsteller/ Influencer durch die Natur funktional vorgegeben ist, muss genau geprüft werden, ob im konkreten Einzelfall durch Auswahlentscheidungen von einem bestehenden Gestaltungsspielraum auf individuelle Weise Gebrauch gemacht wurde. Ein urheberrechtlicher Werkschutz wäre also denkbar, wenn der durch den ursprünglichen Prompt generierte künstliche Darsteller in einer Art und Weise modifiziert wird, dass das Gesamtergebnis durch individuelle menschliche Gestaltungsentscheidungen geprägt wurde. Es hilft in diesem Zusammenhang sich in Erinnerung zu rufen, dass auch Porträtaufnahmen urheberrechtlichen Schutz genießen können. Der EuGH hat zutreffend festgestellt, dass bei der Herstellung einer Porträtfotografie vom Urheber eine Vielzahl kreativer Entscheidungen vorgenommen werden (Haltung der abgebildeten Person, Beleuchtung, Bildausschnitt, Blickwinkel, Atmosphäre etc.). Dadurch könne der Urheber einer Porträtfotografie dem Werk seine „persönliche Note“ verleihen. Ein vergleichbarer – wenn nicht sogar größerer – Gestaltungsspielraum besteht bei der Erschaffung virtueller Influencer und künstlicher Darsteller mittels generativer KI. Hier gibt es eine faszinierende Bandbreite freier kreativer Entscheidungsmöglichkeiten, wobei die Besonderheit bei KI-generierten Figuren darin besteht, dass bei ihnen zugleich das Motiv erst kreiert wird – anders als bei Porträtaufnahmen also nicht schon vorbestehend ist und lediglich originell abgebildet wird. Der Gestaltungsspielraum geht also weit über die bloß fotorealistische Ab- und Nachbildung menschlicher Akteure hinaus. So darf man etwa davon ausgehen, dass bei der Erzeugung virtueller Influencer im Zweifel auf die (simulierten) Kameraeinstellungen und einen besonders ästhetischen Lichteinfall für perfekte Gesichtsausleuchtung besonderer Wert gelegt wird. Professionelle bildgestaltende Prompts simulieren zudem ganz gezielt z.B. bestimmte Gesichtsformen (z.B. leicht asymmetrische Gesichtszüge zur Vermeidung des sog. „Uncanny Valley“-Effekts) und enthalten Vorgaben zu den (Gesichts-) Proportionen (z.B. größere Augen für kindlichen oder jugendlichen Look), realistischen Micro-Expressions (z.B. zuckende Augenbrauen oder Mundwinkel für Authentizität), zur Beschaffenheit der Haut (Hauttexturen, Hautunregelmäßigkeiten, Hautfarbton), zur Farbkomposition (Farbharmonie, Farbkontraste, Farbwirkung), zur Beleuchtung (Verteilung von Licht und Schatten) oder einer wiederkennbaren Pose oder Silhouette. Bei Profis geht dies sogar so weit, dass über die Prompts bestimmte Kameraeinstellungen und Objektive simuliert werden.     

Für Ersteller virtueller Influencer und Darsteller gilt: Je mehr der Mensch kreative Auswahlentscheidungen im Rahmen des Schaffensprozesses trifft – sei es mittels KI-gestützter Nachbearbeitungen durch die Eingabe von gezielten Prompts etwa im Wege eines Inpainting-Verfahrens oder durch eigenhändige Modifizierungen mittels einer „klassischen“ Bildbearbeitungssoftware – desto eher kann das Gesamtergebnis die für einen Urheberrechtsschutz notwendige Individualität im  Sinne einer eigenen geistigen Schöpfung erreichen. Gleichwohl empfiehlt es sich, den möglichen urheberrechtlichen Werkschutz für künstliche Darsteller und Influencer nicht allein auf das äußere Erscheinungsbild zu stützen. Vielmehr ist es ratsam, durch eine Kombination von ausgeprägten Charaktereigenschaften und besonderen äußeren Merkmale mittels KI eine unverwechselbare Persönlichkeit zu schaffen, die dem urheberrechtlichen Schutz – ähnlich einer selbständig schutzfähigen literarischen Figur im Sinne der „Pippi-Langstrumpf“-Rechtsprechung – zugänglich ist. Auch der ersonnene fiktive Lebenslauf einer digitalen Persönlichkeit kann – wie bei einer literarischen Figur – für sich genommen schutzfähig sein. 

Praxistipp: Wer sich einen virtuellen Influencer zulegen möchte, ist gut beraten, diesem nicht nur ein unverwechselbares Äußeres zu verleihen, sondern ihm auch eine wiedererkennbare Persönlichkeit zu geben, d.h. markante Wesenszüge, besondere Fähigkeiten und „Lebensumstände“ sowie typische Verhaltensweisen, die diesen vom bisher Bekannten abhebt. Eine Dokumentation des Schöpfungsprozesses ist in jedem Fall ratsam, um im Streitfall die (menschliche) Urheberschaft nachweisen zu können.     

Neben dem denkbaren Schutz als Werk kommen auch zahlreiche weitere urheberrechtliche Schutzmöglichkeiten in Betracht. So ist ergänzend etwa an den Lichtbildschutz (§ 72 UrhG) und den sog. Laufbildschutzschutz (§ 95 UrhG, d.h. Bild- und Tonfolgen, die keine Werkqualität erreichen) sowie z.B. für den Hersteller einer Datenbank mit synthetisch erzeugten Statisten auch an den urheberrechtlichen (Investitions-) Schutz für Datenbanken zu denken. Das sogenannte Datenbankherstellerrecht gewährt dem Hersteller einer Datenbank ein Leistungsschutzrecht, wenn für dessen Erstellung eine wesentliche Investition erforderlich war. Entscheidend ist, dass erheblicher Aufwand in die Erhebung, Anordnung und Strukturierung der KI-generierten Assets geflossen ist – sei es durch aufwendige volumetrische Scans, Nachbearbeitung, Modifizierung oder Metadaten-Anreicherung zur Kategorisierung der digitalen Darsteller. Die unberechtigte Weiterverwendung oder die Entnahme wesentlicher Teile der Datenbank sind dann untersagt. 

Je nach den Umständen des Einzelfalls ist sogar das Leistungsschutzrecht des Filmherstellers in Erwägung ziehen, das einen besonderen unternehmerischen Aufwand sichert. Derjenige, dem die erste Fixierung der jeweiligen Bildfolge unternehmerisch zuzurechnen ist, wird danach für seine wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistung mit der Zuordnung bestimmter exklusiver Verwertungsrechte belohnt.  

In dem hier zur Verfügung stehenden Rahmen kann die Frage, inwieweit virtuelle Influencer und künstliche Darsteller unter Umständen ggf. sogar als Marke eintragungsfähig sein können, nur gestreift werden. So wurden zwar auch schon Abbildungen realer Personen als Marke eingetragen. Voraussetzung für die Eintragung ist jedoch, dass die Abbildung geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Abbildung muss – kurz gesagt – Unterscheidungskraft haben. Nach diesen Maßstäben ist die Eintragungsfähigkeit virtueller Influencer und Darsteller eher zu verneinen, weil diese nicht auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung hinweisen. Ohne klaren Bezug zu einem Produkt oder einem Unternehmen kann eine KI-generierte Persona nicht als Marke eingetragen werden. Denn sie steht nicht für ein bestimmtes Produkt, sie ist vielmehr das Produkt. Es fehlt an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Grundsätzlich denkbar wäre jedoch, dass Markenschutz aufgrund Verkehrsdurchsetzung, also durch Erlangung von Bekanntheit aufgrund umfangreicher Benutzung, erworben werden könnte. 

Möglich wäre zudem, dass ein KI-generiertes digitales Asset zum Beispiel mit einem bestimmten Franchise verknüpft wird; etwa als Hauptfigur einer Filmreihe. In einem solchen Fall könnte unter Umständen die visuelle Gestaltung (Bildmarke bzw. 3D-Marke) ebenso wie die Stimme (Hörmarke) und der Name (Wortmarke) für bestimmte Waren und Dienstleistungen als Marke eingetragen werden. Ob die notwendige Unterscheidungskraft gegeben ist, sollte jedoch im Einzelfall vor Antragstellung sorgfältig geprüft werden. 

Dieser kurze Aufriss zeigt: die KI-Revolution bringt spannende neue Rechtsfragen mit sich – und dabei stehen wir erst am Anfang dieser disruptiven technologischen Entwicklung.

Dr. Gerd Hansen (zum LinkedIn-Profil) / Louisa Fänger (zum LinkedIn-Profil)

Zu Teil I der KI-Kolumne (Development-Phase)
Zu Teil II der KI-Kolumne (Schauspielbereich)
Zu Teil III der KI-Kolumne (Synchrobereich)
Zu Teil IV der KI-Kolumne (Dokumentarbereich)
Zu Teil V der KI Kolumne (KI-Training und Opt-out)
Zu Teil VI der KI-Kolumne (KI-generierte Musik)
Zu Teil VII der KI-Kolumne (Kaliforniens KI-Gesetze)
Zu Teil VIII der KI-Kolumne (Regeln zur KI-Kompetenz)
Zu Teil IX der KI-Kolumne (KI-Ausblick 2025)
Zu Teil X der KI-Kolumne (KI-Tarifvertrag)