Der Bundesverband Synchronregie und Dialogbuch e.V. hat sich in einem möglicherweise wegweisenden Verfahren vor Gericht gegen ver.di durchgesetzt. Der Gewerkschaft wurde in einem derzeit noch nicht rechtskräftigen Urteil untersagt, Gemeinsame Vergütungsregeln für Synchronbuchautor:innen und Synchronregisseur:innen aufzustellen bzw. an deren Aufstellung mitzuwirken. Laut BSD habe man sich gegen ein „übergriffiges Vorgehen“ gewandt, unter dem auch andere Verbände gelitten hätten.
Es ist eine Entscheidung, die potenziell Signalwirkung entfalten könnte. Denn mit dem Bundesverband Synchronregie und Dialogbuch e.V. (BSD) ist nach dessen Angaben erstmals ein Urheberverband gerichtlich gegen ver.di vorgegangen (und das erfolgreich), um zu unterbinden, was in der Vergangenheit bereits von anderen Verbänden wie etwa dem BVR beklagt worden war: Dass ver.di Abschlüsse auch für Bereiche aushandelt, die durch die Gewerkschaft nicht angemessen repräsentiert würden – wohl aber durch andere Berufsverbände, die in Verhandlungen nicht zum Zuge kämen.
Laut BSD hat das Landgericht Berlin II mit (derzeit noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 13. Mai dieses Jahres die Gewerkschaft ver.di verurteilt, es zu unterlassen, Gemeinsame Vergütungsregeln (GVR) nach § 36 UrhG für Synchronbuchautor:innen und Synchronregisseur:innen aufzustellen und/oder an deren Aufstellung mitzuwirken. Die Entscheidung tägt das Aktenzeichen 15 O 397/24.
Hintergrund ist eine Ende Juni vergangenen Jahres kommunizierte Vergütungsregel für Synchronschaffende, die ver.di gemeinsam mit dem Schauspielverband BFFS und der Berufsvereinigung Filmton (bvft) auch für die Gewerke Synchronbuch und Synchronregie mit Netflix verhandelt und abgeschlossen hatte.
Der BSD hatte daraufhin Klage vor dem LG Berlin II eingereicht, da er davon ausging, dass keine der an der „Netflix-GVR-Synchron“ beteiligten Vereinigungen berechtigt war, eine solche für Synchronbuch und Synchronregie zu verhandeln und aufzustellen. Es fehle, so das Argument, insoweit u.a. an der erforderlichen Repräsentativität nach § 36 Abs. 2 UrhG. Das Gericht ist dieser Rechtsauffassung in seinem Urteil gefolgt.
„Die Bedeutung von ver.di als Gewerkschaft für tarifgebundene Arbeitnehmer ist unbestritten. Jetzt dringt ver.di aber ohne Repräsentativität oder detaillierte Branchenkenntnis auch in Bereiche vor, die von etablierten Urheberverbänden repräsentativ und fachkundig vertreten werden“, heißt es dazu seitens des BDS. Und weiter: „Etliche Verbände, nicht nur aus der Synchronisationsbranche, haben in den vergangenen Jahren unter diesem übergriffigen Vorgehen gelitten. Mit dem BSD ist nun erstmalig ein Urheberverband gerichtlich dagegen vorgegangen – mit Erfolg.“
Geklagt hatte der BSD auch gegen den BFFS, nachdem mangels Veröffentlichung der GVR nicht klar gewesen sei, welche der Vereinigungen für Synchronbuch und Synchronregie verhandelt hatte. Da der BFFS bestritten habe, für Synchronbuchautor:innen und Synchronregisseur:innen aufgetreten zu sein, habe das Gericht die gegen den BFFS gerichtete Klage abgewiesen.