SmHJHX

Am Freitag, den 25.10. werden wir ab 15.00 Uhr bis ca. 18 Uhr umfangreiche technische Wartungsarbeiten durchführen. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

UPDATE: Neue Ära der Altersvorsorge für Film- und Fernsehschaffende


Ab dem kommenden Monat stärkt der zwischen BFFS, ver.di und Produktionsallianz vereinbarte Alterssicherungs-Tarifvertrag die Altersvorsorge nicht nur von Schauspielern und Schauspielerinnen, sondern von mehr als 25.000 Film- und Fernsehschaffenden.

 Pressemitteilungs Bild e x
Bernhard F. Störckmann und Heinrich Schafmeister (Credit: Kornelia Boje, Jan Düfelsiek)

Nachdem die Schauspielgewerkschaft Bundesverband Schauspiel e.V. (BFFS) gemeinsam mit ver.di Filmunion und der Produktionsallianz im Oktober 2024 einen Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge verhandelt hatte (SPOT berichtete), werden künftig bei allen Dreharbeiten Beiträge in die betriebliche Altersvorsorge fließen. Dies umfasst Produktionen für öffentlich-rechtliche und private Sender ebenso wie jene für Streamingdienste und das Kino.

Zum Tarifvertrag

Durchgeführt wird diese tarifvertraglich verankerte betriebliche Altersvorsorge durch die Pensionskasse Rundfunk, die auf jahrzehntelange Erfahrung in der Umsetzung betrieblicher Altersvorsorge-Programme für Film- und Fernsehschaffende zurückgreifen kann.

Stichtag ist der 01. Juli 2025, zu dem der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung im Rahmen eines Entgeltumwandlungsmodells in Kraft tritt. Mit diesem Datum steht künftig allen Filmschaffenden, die in einer Filmproduktion mitwirken, ein Anspruch auf Zahlung in die betriebliche Altersvorsorge bei der Pensionskasse Rundfunk zu. Mit einer entsprechenden Regelung im Arbeitsvertrag wird laut dem BFFS sichergestellt, dass das Produktionsunternehmen einen Betrag in Höhe von vier Prozent der vereinbarten Gage neben der Gagenzahlung in die betriebliche Altersvorsorge bei der Pensionskasse Rundfunk zahlt. Hinzu kommt ein Eigenanteil der Filmschaffenden in gleicher Höhe.

Warum dieser tarifliche Erfolg vor allem für Schauspielerinnen und Schauspieler so wichtig ist, führt der BFFS aus: So würden diese in der Regel nicht unter den Schutz der Künstlersozialkasse fallen, denn sie arbeiteten nicht selbständig, sondern würden befristet für ihre Rollenengagements angestellt – zumeist „sehr kurz befristet, mit vielen Beitragslücken zur Rentenversicherung“.

„Diese Beitragslücken sind der Grund, dass unsere gesetzliche Rente so mies ausfällt. Für diejenigen von uns, die drehen, bildet daher die Pensionskasse Rundfunk das eigentliche Standbein im Alter“, erklärt Heinrich Schafmeister, Bevollmächtigter des BFFS-Vorstands: „Durch den Start des Tarifvertrags wird ab 1. Juli diese betriebliche Vorsorge bei allen Dreharbeiten obligatorisch, verbindlich und wir im Alter erheblich besser abgesichert sein.

„Die Verbesserung der sozialen Lage von Schauspielenden gehört seit Gründung des BFFS zu den Kernanliegen der Schauspielgewerkschaft. Mit Abschluss dieses Tarifvertrags ist ihr in dieser Hinsicht wohl der größte Fortschritt gelungen“, so Bernhard F. Störkmann, geschäftsführender Justiziar des BFFS.

Für die Tarifkommission der Produktionsallianz erklärt der Leiter der Arbeitsgruppe bAV, Gunnar Juncken, Produzent und Geschäftsführer der MadeFor Film GmbH: „Als Sozialpartner macht sich die Produktionsallianz immer wieder stark für bessere Standards in der Filmwirtschaft. Unsere Branche muss für Fachkräfte und Nachwuchs attraktiv sein, nur so bleibt sie zukunftsfähig. Mehr Rechtssicherheit und Planbarkeit bei der betrieblichen Altersversorgung, dabei gleichzeitig weniger Bürokratie – das ist für alle ein valider Mehrwert. Wir freuen uns, dass wir mit den Tarifpartnern dazu einig geworden sind.“

Des Weiteren erklärt der Vorstandsvorsitzende der Pensionskasse Rundfunk Martin Schrader: „Der neue Tarifvertrag ist ein Meilenstein in der Absicherung der Filmschaffenden gegen Altersarmut. Wir sind stolz und dankbar, dass wir mit unserem einzigartigen Modell der betrieblichen Altersversorgung zur Umsetzung beitragen dürfen. Dies festigt unsere Position als verlässlicher Partner für die Arbeitgeber und die Filmschaffenden in der Branche. Wir freuen uns auf eine langfristige und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Tarifpartnern gerade in Zeiten, in denen die Branche vor großen Herausforderungen steht.“

Zum genauen Regelungsgehalt des neuen Tarifvertrages und dem Prozedere macht die Produktionsallianz noch weitere Angaben: So lege das neue tarifrechtliche Entgeltumwandlungsmodell über die geltenden allgemeinen rechtlichen Regelungen hinaus im Wesentlichen die Beitragsbemessungsgrundlage sowie den Beitragssatz fest und regele die Abführung der so ermittelten Beiträge an die PKR. Hinsichtlich der Voraussetzungen, Umfang und Gewährung der betrieblichen Versorgungsleistungen verweist der Tarifvertrag auf die Regelungen der Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für den Lebenspartnertarif vom 6.2.2025. Daraus ergibt sich auch der bereits genannte Beitragssatz, der sowohl für den von den Produktionsunternehmen originär zu zahlenden Beitrag als auch für den über Entgeltumwandlung vom Filmschaffenden zu finanzierenden Beitrag vier Prozent der Beitragsbemessungsgrundlage beträgt.

Mit einer Musterformulierung, die in die Arbeitsverträge als Anlage oder Regelungstext integriert wird, kann der Tarifvertrag von den Produktionsunternehmen bürokratiearm, einfach und rechtssicher umgesetzt werden. Sofern Filmschaffende den Arbeitsvertrag unterschreiben, ohne den bAV-Passus oder die Anlage zu streichen, wird der bAV-Regelung (die eine PKR-Mitgliedschaft begründet) endgültig und unwiderruflich zugestimmt. Zudem werde durch die Umsetzbarkeit des PKR-Modells mittels SESAM-Software eine einfache und unbürokratische Abwicklung gewährleistet.

Die Regelungen gelten für sämtliche Film- und Fernsehschaffende, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Herstellung von Filmen auf Produktionsdauer – auch außerhalb der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten („Limburger Lösung“) – abhängig beschäftigt werden. Vom Anwendungsbereich des Tarifvertrags sind Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die überwiegend Entertainment, Werbung oder Dokumentarfilmprojekte herstellen, sowie ständig Beschäftigte im Sinne der TZ 1.5 des TV FFS ausgenommen.