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FFA-Kinoförderung: Wie man das Windhundrennen verlässt


Es kam, wie es im Grunde nach langer Antragspause und derzeit noch fehlenden Fördersäulen kommen musste: Der für die erste Einreichungsrunde allokierte Teil des Budgets für die FFA-Kinoförderung ist massiv überzeichnet. In Baden-Baden gab die FFA Auskunft darüber, wie mit der Situation umgegangen wird – und einen sehr wichtigen Tipp zu einer „alternativen“ Fördermöglichkeit.

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Das Interesse an Auskünften zum Prozedere bei der FFA-Kinoförderung war ausgesprochen groß (Credit: The SPOT media & film)

Flexibler, schneller, verlässlicher: Nicht zuletzt das soll die neue, teilautomatische Kinoförderung der FFA auszeichnen. Dass sich die Realität nach neunmonatiger „Antragspause“ und in Zeiten, in denen andere wesentliche (potenzielle) Säulen fehlen, zunächst einmal nicht rosig darstellt, liegt indes auf der Hand.

Was sieht die Situation aus? Ein Gesamtbudget von 12,5 Mio. Euro für 2025 ist zu je einem Viertel vier Einreichungsterminen (04.04./29.05./24.07./18.09.) aufgeteilt, also jeweils gut 3,1 Mio. Euro. Die Antragssumme zum ersten Einreichtermin (für den seit 17.03. eingereicht werden konnte) überschritt bei rund 180 Anträgen neun Mio. Euro, also rund das Dreifache der zur Verfügung stehenden Mittel. Oder anders ausgedrückt: Es reicht natürlich nicht annähernd.

Wie also wird mit den Anträgen nun umgegangen? Zunächst einmal ist festzustellen, dass fünf Prozent des Gesamtbudgets für die Förderung von Maßnahmen im Bereich der Beratung von Kinos und der Filmbildung reserviert sind (diese sind nicht an Einreichtermine gebunden). Ohne dass damit jetzt eine 100prozentig belastbare Garantie verbunden wäre, kann man doch in den Raum stellen: An dieser Stelle (Rund 20 Anträge für „Kleinstmaßnahmen“ waren es bislang) reicht es locker, übriges Geld wird für die anderen förderfähigen Maßnahmen zur Verfügung gestellt.

Diese Maßnahmen gliedern sich gemäß der Richtlinie in vier Priorisierungsstufen, die so natürlich auch im Antragsportal hinterlegt sind:

Priorität 1: Maßnahmen im Bereich der Barrierefreiheit
Priorität 2: Maßnahmen im Bereich des Kinokerngeschäfts (Projektion, Ton, Leinwand, Kassensystem)
Priorität 3: Maßnahmen im Bereich der Nachhaltigkeit
Priorität 4: Sonstige Maßnahmen

Wichtig ist: Die Prioritätseinordnung eines Antrags bestimmt sich nach der Zuordnung des überwiegenden Teils der Antragssumme.

Angesichts der Überzeichnung des Fördervolumens müssen diesmal alle Anträge in Prioritätsstufe 2 um bis zu 20 Prozent gekürzt werden, Anträge auf Ausnahme von der 25-Prozent-Regel werden diesmal nicht anerkannt. Auch das reicht diesmal nicht aus, um Anträge jenseits von Priorität 2 positiv bescheiden zu können, auch reicht es nicht, um allen Anträgen dieser Stufe gerecht zu werden.

Ergo muss diesmal auch die „Ultima Ratio“ zur Anwendung kommen, das berühmt-berüchtigte „Windhundrennen“. Sprich: Ausschlaggebend für die Berücksichtigung ist dann letztens Endes wieder die Eingangszeit des Antrages. Also exakt das, was es künftig nach Möglichkeit nicht mehr geben soll.

Immerhin: Schon bei Antragstellung ließ sich die Option auswählen, einen nicht zum Zuge kommenden Antrag (einmalig) in die nächste Runde mitnehmen zu lassen. (Wobei sich schon jetzt abzeichnet, dass es auch in Runde 2 nicht über Priorität 2 wird hinausgehen können.

Ergo der dringende Appell, jede Möglichkeit zu nutzen, gerade nicht in dieses Windhundrennen zu geraten, sondern Anträge (hier hilft der auf zwölf Monate verlängerte Bewilligungszeitraum) wirklich (erst) dann zu stellen, wenn es – auch eingedenk der Tatsache, dass der Druck auf die späteren Einreichrunden nicht mehr so hoch sein wird – Sinn macht.

Tatsächlich habe man beim letzten, legendären Run auf das Zukunftsprogramm Kino festgestellt, dass eine ganze Reihe an Bescheiden aufgehoben werden mussten – schlicht deshlab, weil keine Umsetzung der Maßnahmen stattfand. Das Wort „vorsorgliche Antragstellung“ wurde nicht in den Mund genommen, schwebte aber im Raum.

Einen ausgesprochen wichtigen Hinweis konnte Ruth Strecker unterdessen zu einer möglichen „Überholspur“ aus dem § 119 FFG geben: Denn es existiert auch die Fördermöglichkeit eines Teilerlasses früherer Förderdarlehen. Diese müssen zu 50 Prozent getilgt sein (soweit das nicht erreicht ist, lässt sich dies – entsprechende finanzielle Möglichkeiten vorausgesetzt, auch abseits der üblichen Ratentilgung auf einen Schlag erledigen), die restlichen 50 Prozent können ganz oder teilweise erlassen werden. Eine Möglichkeit, von der in jüngster Vergangenheit schon erfolgreich Gebrauch gemacht wurde.

Und natürlich lohnt sich stets auch der Blick auf weitere Fördermöglichkeiten, expolizit verwiesen wurde in diesem Zusammenhang noch einmal auf die EEW-Förderung des Bundeswirtschaftsministeriums, die für Investitionen im Bereich der Laserprojektion interessant sein kann – die aber leider nicht mit anderer Förderung kumulierbar ist.

Was künftig auf Bundesebene geschieht? Das ist der berühmte Blick in die Glaskugel, der (vom Finanzierungsvorbehalt abgesehen) mit Blick auf den Koalitionsvertrag einigermaßen optimistisch ausfallen dar. Die Hoffnung auf eine neue Kinoinvestitionsförderung besteht, für eine neu aufgestellte Kinoreferenzförderung liegen Pläne in der Schublade. Die Idee, diese mit dem Kinoprogrammpreis der BKM zusammenzuführen, existiert, zumindest in diesem Jahr findet die Verleihung noch wie gewohnt statt.